LG Berlin: Abwälzung der Schönheitsreparaturen grundsätzlich unwirksam
Das Landgericht (LG) Berlin hat in seinem Urteil vom 9. März 2017 entschieden, dass die in einem Mietvertrag verwendete Klausel "Die Kosten der Schönheitsreparaturen trägt der Mieter" unwirksam ist, sofern sich aus dem Mietvertrag kein Anhalt dafür ergibt, dass dem Mieter dafür ein entsprechender (finanzieller) Ausgleich gewährt wird.
LG Berlin: Abwälzung der Schönheitsreparaturen grundsätzlich unwirksam
Das Landgericht (LG) Berlin hat in seinem Urteil vom 9. März 2017 entschieden, dass die in einem Mietvertrag verwendete Klausel "Die Kosten der Schönheitsreparaturen trägt der Mieter" unwirksam ist, sofern sich aus dem Mietvertrag kein Anhalt dafür ergibt, dass dem Mieter dafür ein entsprechender (finanzieller) Ausgleich gewährt wird.